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03.03.2021 09:02:50
Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu selber nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll.
Formvorschriften
Aufbewahrung
Wirksamkeit
Der Vorsorgeauftrag wird dann wirksam, wenn die Person, die ihn abgeschlossen hat, urteilsunfähig geworden ist. Um das Wohl und die Interessen der auftraggebenden, nun urteilsunfähigen Personen zu wahren, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verschiedenen Aufgaben zugewiesen. So prüft sie im Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person, falls ein Vorsorgeauftrag vorliegt, ob:
Sobald diese Abklärungen erledigt sind, entscheidet die eingesetzte Vertretungsperson, ob sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Wenn ja, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Die beauftragte Person vertritt die auftraggebende Person im Rahmen des betreffenden Vorsorgeauftrags und nimmt ihre Aufgaben sorgfältig wahr.
Beendiung, Anpassung / Widerruf
Erlangt die auftraggebende Person die Urteilsfähigkeit wieder, entfällt die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages von Gesetztes wegen. Weiter endet der Vorsorgeauftrag bei Kündigung durch die Vertretungsperson sowie im Todesfall. Die auftraggebende (urteilsfähige) Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit aufheben, widerrufen oder anpassen. Aktualisierungen sind zu datieren und zu unterzeichnen.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ch.ch/de/vorsorgeauftrag/.
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