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Abmeldung / Wegzug

Abmeldung
Gemäss Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt haben sich Einwohnerinnen und Einwohner spätestens am Tage des Wegzuges aus der Wohnsitzgemeinde abzumelden. 

Die Abmeldung kann persönlich, telefonisch oder per eUmzug erfolgen.
Falls Sie ins Ausland ziehen, ist eine persönliche Abmeldung am Schalter zwingend notwendig. Wir benötigen nebst einem Personalausweis (Pass oder Identitätskarte) auch die Adresse einer Vertretungsperson in der Schweiz.

Die Abmeldung aus Grosshöchstetten erfolgt kostenlos.


eUmzug
Die einfachste Möglichkeit einen Wegzug zu erfassen ist der eUmzug. Diese Plattform können Sie jederzeit nutzen, solange Sie nicht ins Ausland ziehen. Falls Ihre neue Gemeinde den eUmzug ebenfalls nutzt, wird diese Ihre Daten automatisch erhalten und Sie müssen sich nicht mehr persönlich bei Ihrer Zuzugsgemeinde anmelden. 

Erfassen Sie nun den eUmzug direkt hier.
Was Sie dazu bereithalten müssen und welche Voraussetzungen es für den eUmzug gibt finden Sie in diesem Dokument.


Persönliche Abmeldung
Folgende Unterlagen werden für die persönliche Abmeldung am Schalter benötigt:

Schweizer Bürger Ausländische Staatsangehörige
Pass oder Identitätskarte Ausländerausweis
Neue Adresse und Wegzugsdatum Neue Adresse und Wegzugsdatum
Zusätzlich bei Familien: Zusätzlich bei Familien:
Einverständniserklärung Umzug minderjährige Kinder (falls nur ein Elternteil umzieht) Einverständniserklärung Umzug minderjährige Kinder (falls nur ein Elternteil umzieht)


Telefonische Abmeldung
Bitte teilen Sie uns das Wegzugsdatum und die Wegzugsadresse mit. 

Mit der Änderung des Gesetztes über Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerinnen und Schweizern entfallen sowohl Niederlassungsausweise wie auch Heimatscheine. Falls Sie folglich noch einen Niederlassungsausweis besitzen, können Sie diesen vernichten. 
Bezüglich Heimatschein können Sie im Rahmen der Abmeldung entscheiden, ob Sie diesen zurückerhalten möchten, oder ob dieser durch das Verwaltungspersonal vernichtet werden soll.

Ausländische Staatsangehörige müssen bei einem Wegzug ins Ausland den Ausländerausweis abgeben. Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde kann eine Abmeldebestätigung angefordert werden.

 

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