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Steuererlass

Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Hier erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen. 

Die Anforderungen, dass Ihnen rechtskräftig veranlagte Steuern erlassen werden, sind hoch. Ein Erlassgesuch hat nur Aussichten auf Erfolg, wenn Sie folgende sieben Fragen mit «Nein» beantworten können. Wenn Sie eine dieser Fragen mit «Ja» beantworten, kann grundsätzlich kein Erlass gewährt werden. Sie haben jedoch in diesem Fall die Möglichkeit, ein Gesuch für Zahlungserleichterung zu stellen.

  1. Wurden Sie für das Gesuchsjahr nach Ermessen veranlagt, weil Sie Ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (z.B. Nichteinreichen der Steuererklärung oder verlangter Belege)?
  2. Verfügten Sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) über genügend finanzielle Mittel, so dass Zahlungen bzw. Rückstellungen möglich gewesen wären?
  3. Haben Sie nebst der zu erlassenden Forderung weitere Schulden und verzichten die anderen Gläubiger nicht auf Ihre Geldforderung?
  4. Haben Sie seit der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) andere Schulden beglichen?
  5. Verfügen Sie über Vermögen (Sparkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften usw.), welches die zu erlassende Forderung übersteigt?
  6. Sind bei Einschränkungen Ihrer Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Ratenzahlungen möglich, so dass die zu erlassende Forderung innert absehbarer Zeit beglichen werden kann?
    (Bei der Berechnung des Einkommens werden auch steuerfreie Einkünfte wie Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeleistungen einbezogen.)
  7. Haben Sie für die zu erlassende Forderung bereits einen Zahlungsbefehl erhalten?

Erlassgesuche reichen Sie mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formular Erlassgesuch bei der Veranlagungsgemeinde ein. Wird das Erlassgesuch von einem Vertreter der steuerpflichtigen Person gestellt, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen. Wir empfehlen Ihnen, wenn immer möglich trotz Einreichen eines Erlassgesuches Teilzahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Sie vermeiden damit übermässige Zahlungsrückstände und Zinsfolgen bei einer Abweisung oder nur teilweisen Gutheissung des Gesuches.

 

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